Zum Seiteninhalt springen Zur Fußzeile springen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Juli 2019 — ROWE MINERALÖLWERK GMBH, Langgewann 101, 67547 Worms
 

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZ) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte von ROWE MINERALÖLWERK GMBH (nachstehend „Anbieterin“), soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Es gelten die ALZ in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Anbieterin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Die ALZ der Anbieterin gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner (nachstehend „Vertragspartner“) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Anbieterin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Anbieterin in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner der Anbieterin gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALZ nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
 

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Anbieterin zustande. Mitarbeiter im Außendienst sind zu Vertragsabschlüssen und zum Forderungseinzug nur mit schriftlicher Bevollmächtigung berechtigt.

(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) bzgl. abgegebener Aufträge, dieser Bedingungen und geschlossener Verträge haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALZ. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der Anbieterin maßgebend.

(3) Die Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten gelten nicht als für die Anbieterin verbindliche Angebote im Sinne des § 145 BGB.

(4) Die Angebote der Anbieterin sind freibleibend und unverbindlich.

(5) Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Anbieterin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei ihr anzunehmen.
(6) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
 

§ 3 Preise

(1) Soweit kein Preis für die Ware vereinbart worden ist, erfolgt die Berechnung nach den am Versandtag gültigen Preisen der Anbieterin. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer ab Werk inklusive Standardverpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für fiskalische Abgaben (z.B. Mineralölsteuer, u.a.), Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Vertragspartners und werden gesondert ausgewiesen.

(2) Die bestätigten Preise gelten, soweit schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wird, jeweils für 30 Tage, falls der Vertragspartner Kaufmann ist und jeweils 120 Tage, falls der Vertragspartner kein Kaufmann ist.

(3) Preisänderungen bleiben, auch bei Abschluss- oder Festpreisvereinbarungen, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist vorbehalten, wenn und sobald sich für die Mineralölwirtschaft insgesamt fiskalische Abgaben (z.B. Mineralölsteuer, u.a.) tarifgebundene Frachten, Rohstoffpreise und sonstige Kosten ändern.

(4) Nach Ablauf der bestätigten Frist (Punkt 2) werden neue Preisvereinbarungen getroffen. Bis zu deren Vorliegen gelten die Preise mit obiger Maßgabe (Punkt 3) weiter. Den vereinbarten Preisen liegt ein Auftragswert von mindestens € 150,– incl. Mehrwertsteuer im Einzelfall zugrunde. Bei Unterschreiten dieses Wertes behält sich die Anbieterin die Berechnung eines Kleinmengenzuschlages je Rechnung von € 10,– zzgl. Mehrwertsteuer, bei Kleinstmengen den Versand per Nachnahme, vor.

(5) Bei Lieferungen und Leistungen in der EU hat der Vertragspartner der Anbieterin vor der Ausübung des Umsatzes seine jeweilige UST-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Bei nicht-elektronischen Ausfuhranmeldungen bezüglich der Lieferungen und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland in Länder außerhalb der EU, die nicht von der Anbieterin durchgeführt oder veranlasst werden, hat der Vertragspartner der Anbieterin den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat er zusätzlich die für die Leistung innerhalb Deutschlands zu erhebende Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
 

§ 4 Kündigung aus wichtigem Grund

Beiden Parteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die wiederholte Verletzung nicht unerheblicher Vertragspflichten trotz vorheriger Abmahnung, Zahlungsverzug, Antrag auf oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die jeweils andere Partei oder Pfändung von Ansprüchen aus diesem Vertrag. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die jeweils andere Partei von einem gestellten Insolvenzantrag unverzüglich zu unterrichten.
 

§ 5 Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung

(1) Kaufpreise sind sofort fällig. Sie sind netto Kasse eingehend ohne Abzug zu leisten. Von der Anbieterin eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit von der Anbieterin mit angemessener Frist widerrufen werden und sie ist jederzeit berechtigt, Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Anbieterin spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(2) Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweisen, im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Vermögensverschlechterung des Vertragspartners ist die Anbieterin berechtigt weitere (Teil-) Leistungen oder Lieferungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen nach Wahl der Anbieterin, angemessene Sicherheit zu erbringen.

(3) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Anbieterin berechtigt alle übrigen Forderungen fällig zu stellen und Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9 % Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9 % Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.

(4) Die Anbieterin ist berechtigt ihre Forderung an Dritte abzutreten.

(5) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners insbesondere gem. § 8 dieser ALZ unberührt.

(6) Nur mit Inkassovollmacht ausgestattete Beauftragte der Anbieterin sind zum Einzug von Rechnungsbeträgen berechtigt.

(7) Der Vertragspartner hat alle Verzugskosten, wie Gebühren und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von der Anbieterin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus jedem Rechtsgrund einschließlich solcher aus Wechseln ihr Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete Lieferungen oder Leistungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderung der Anbieterin.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat die Anbieterin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Anbieterin gehörenden Waren erfolgen.

(3) Die Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Anbieterin als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne dass die Anbieterin hieraus verpflichtet wäre. Wird die von der Anbieterin gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Vertragspartner schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf die Anbieterin.

(4) Der Vertragspartnerverpflichtet sich, die Vorbehaltsware für die Anbieterin mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehende Forderung – einschließlich einer etwaigen Kontokorrent- Saldoforderung – tritt er jetzt schon mit allen Nebenrechten an die Anbieterin zur Sicherung ihrer Forderung ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen von Werklieferungen weiter veräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des doppelten Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Anbieterin um mehr als 10%, wird sie auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

(6) Der Vertragspartner ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Anbieterin vertragsgemäß nachkommt. Wenn der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge der Anbieterin zu und sind gesondert aufzubewahren.
 

§ 7 Lieferungen und Mengenfeststellung

(1) Lieferfristen sind nur verbindlich bei ausdrücklicher Bestätigung. Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten, insbesondere im Falle höherer Gewalt und bei Hindernissen, die die Anbieterin nicht zu vertreten hat.

(2) Werden vereinbarte Lieferfristen aus Umständen, die die Anbieterin zu vertreten hat, überschritten, kann der Vertragspartner nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Erst nach Ablauf der gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 15 Werktagen gerät die Anbieterin in Verzug.

(3) Im Falle höherer Gewalt und bei anderen unabwendbaren Ereignissen kann die Anbieterin die Lieferung für die Dauer der Einwirkungen einschränken, einstellen oder vom Vertrag zurücktreten. Als solche Ereignisse und höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskonflikte, unaufschiebbare Reparaturen im Herstellerwerk, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen jeder Art, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln, Verkehrserschwernisse, Krieg, Aufruhr und dergleichen sowie jedes andere unabwendbare Ereignis.

(4) Die Anbieterin schuldet nur Ware aus der eigenen Produktion. Nach ihrer Wahl kann die Anbieterin auch Ware liefern, die sie zugekauft hat.

(5) Reicht die eigene Produktion der Anbieterin nicht zur Versorgung aller Kunden aus, ist die Anbieterin nach ihrer Wahl berechtigt, an Stelle ihrer Rechte aus Unmöglichkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die Lieferungen ganz oder im Einzelfall verhältnismäßig zu teilen.

(6) Lieferungen und Leistungen erfolgen ab Werk. Der Anbieterin ist die Wahl des Lieferwerks bzw. Ausgangslagers vorbehalten.

(7) Für einen rechtzeitigen Versand haftet die Anbieterin dann nicht, wenn die von dem Vertragspartner aufgrund Vereinbarung zur Verfügung zu stellenden Versandbehälter nicht verfügbar sind oder Behinderungen der Verlademöglichkeiten und Wagenbeistellungen, die die Anbieterin nicht zu vertreten hat, einen rechtzeitigen Versand nicht zulassen.

(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist die Anbieterin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet sie eine pauschale Entschädigung i.H.v. 100 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

(9) Die Warenmenge wird von der Anbieterin nach den bei ihr üblichen Methoden festgestellt. Sie ist für den Vertragspartner bindend und wird der Preisberechnung zugrunde gelegt.

(10) Der Vertragspartner haftet der Anbieterin für die Einhaltung der von ihm oder seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- oder Mineralölvorschriften sowie für die Beschaffung und Einhaltung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Werden Genehmigungen, insbesondere zur zollund/ oder steuerbegünstigten Lieferung nicht erteilt oder wieder entzogen, so ist die Anbieterin berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzupassen.

(11) Übernimmt die Anbieterin die Lieferung, so ist sie in der Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart frei, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
 

§ 8 Beanstandungen und Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Vertragspartner oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

(2) Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist; die Untersuchung ist in jedem Fall vor der Verwendung in eigenen Fahrzeugen oder Anlagen bzw. Fahrzeugen oder Anlagen von Kunden vorzunehmen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 3 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Vorausgesetzt ist ferner, dass sich die Ware noch in der ursprünglichen Umschließung befindet und diese nicht inzwischen vom Bestimmungsort weiter versandt ist. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Anbieterin für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen hat die Anbieterin die Wahl ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Beim Scheitern von zumindest zwei Nacherfüllungsversuchen oder wenn eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner entweder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so sind weitere Ansprüche gegen die Anbieterin, auch solche die keine Gewährleistungsansprüche sind, ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner kein Kaufmann und macht die Anbieterin von ihrem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, so erhält der Vertragspartner das Recht, bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(4) Bei Beschaffenheitsrügen ist sofort ein Muster von mind. 1 kg einzusenden, die Restbestände im Originalgebinde, ggf. auch im Gebrauch befindliche Waren sind sicherzustellen. Der Anbieterin ist die Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Maßnahmen zur Prüfung der Beanstandung an Ort und Stelle vorzunehmen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Abpump- oder Befüllungskosten) trägt die Anbieterin, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Anbieterin vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.

(5) In dringenden Fällen hat der Vertragspartner das Recht zurSelbstvornahme (vgl. VI 2 VDMALieferbedingungen). Von einer derartigen Selbstvornahme ist die Anbieterin unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Anbieterin berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(6) Der Vertragspartner hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer zu sorgen.
 

§ 9 Haftung

(1) Die Anbieterin haftet – unbeschadet sonstiger Ansprüche des Vertragspartners aus dem gleichen Sachverhalt – auf Schadensersatz nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Auch ihre Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften selbst nur auf Schadensersatz -unbeschadet sonstiger Ansprüche des Vertragspartners aus dem gleichen Sachverhalt – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Satz 1 und 2 gelten nicht für Schäden, die auf der Verletzung von Pflichten, die die Durchsetzung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner deshalb vertrauen darf, beruhen.

(2) Insbesondere ausgeschlossen ist der Ersatz von mittelbaren (z.B. entgangener Gewinn) und Folgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(3) Der von der Anbieterin zu leistende Schadensersatz beschränkt sich im Haftungsfall auf die typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden.

(4) Die Haftung der Anbieterin ist weiterhin auf den Wert der Lieferung beschränkt.

(5) Die Anbieterin unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auch für grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe, sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist die Haftung auf die Deckungssumme beschränkt. (6) Die Haftungsbegrenzungen nach vorstehenden Absätzen 1-5 gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche aus von der Anbieterin übernommenen Garantien sowie in den Fällen, in denen das Gesetz solche Haftungsbegrenzungen verbietet.
 

§ 10 Umschließungen

(1) Leihgebinde, die bis 90 Tage mietfrei gestellt werden, bleiben Eigentum der Anbieterin. Sie dürfen anderweitig nicht benutzt werden und sind vollständig entleert und unbeschädigt einschließlich Verschraubungen und Faßhähnen frachtfrei an das Lager der Anbieterin zurückzusenden. Diese behält sich vor, für Umschließungen nach Ablauf von 90 Tagen eine marktübliche Miete zu berechnen. Verlorengegangene Gebinde können zum Wiederbeschaffungspreis berechnet werden. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(2) Der Vertragspartner hat im Schadensfall die für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer erforderlichen Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und der Anbieterin unverzüglich Mitteilung zu machen. Für Straßentankwagen gilt ergänzend: Der Vertragspartner ist verpflichtet, Straßentankwagen unverzüglich nach Eintreffen ordnungsgemäß zu entleeren. Für aus einer verzögerten Entleerung entstehende Kosten und Schäden haftet der Vertragspartner.

(3) Bei Beförderung bzw. Verwahrung der Waren in vom Vertragspartner gestellten Transportmitteln bzw. Behältern sind diese in füllsauberem Zustand fracht- und spesenfrei an der Lieferstelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Vertragspartner hat vor der Auslieferung die Kapazität der Behälter zu ermitteln und die abzufüllende Menge anzugeben. Er haftet für einen einwandfreien technisch und gesetzlich vorgeschriebenen Zustand der Transportmittel bzw. Gebinde sowie deren Messvorrichtung. Die Anbieterin ist nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit u.ä. zu überprüfen. Schäden, die aus dem mangelhaften Zustand der Behälter bzw. deren Messvorrichtungen, aufgrund ungenauer und unzutreffender Angaben des Vertragspartners oder durch Verschmutzung und/oder Vermischung entstehen, werden nicht ersetzt.

(5) Von der Anbieterin in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis einer Ersatzpflicht dar. Die Versendung der Behälter bzw. Transportmittel erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden durch ein Verschulden der Anbieterin verursacht worden ist.
 

§ 11 Muster- und Qualitätsangaben

Analysedaten und Angaben von sonstigen Qualitätsmerkmalen entsprechen nach bestem Wissen dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse und der Entwicklung der Anbieterin. Muster und Proben entsprechen dem derzeitigen durchschnittlichen Ausfall der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften für eine bestimmte Frist zugesichert sind.
 

§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Soweit diese ALZ keine besondere Regelung enthalten, gelten die Regeln der deutschen Gesetze. Diese Bestimmungen gehen weder Handelsbrauch noch abweichenden Gepflogenheiten vor.

(2) Ergänzend finden für Auslandsgeschäfte der Anbieterin die Incoterms in der letztgültigen Fassung Anwendung, soweit sie mit diesen ALZ und etwaigen Sonderabsprachen nicht im Widerspruch stehen.

(3) Erfüllungsort für Lieferungen innerhalb Deutschlands ist jeweils der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt.

(4) Ist der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzes, so ist der Gerichtsstand Mannheim; die Anbieterin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALZ bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
 

§ 13 Vertragssprache

Werden dem Vertragspartner diese ALZ außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.

Download